AGB

Printec-DS Keyboard GmbH

Verkaufs- ; Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Anwendung

1.  Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftrags­bestätigung des Lieferers verbindlich. Die Parteien vereinbaren, dass diese AGB für diese und alle künftigen Verträge zwischen den Parteien gelten sollen. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass dieser diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

2.  Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und dem Lieferer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künf­tigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nach­stehenden Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

3.  Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm aus­drücklich anerkannt werden.

 

II. Preise

Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung (ausgeschlossen hiervon sind Sonderverpackungen), Versandkosten werden nach Aufwand berechnet, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

 

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1.  Lieferfristen beginnen nach Eingang der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Mel­dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Ver­schulden des Lieferers unmöglich ist.

2.  Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig.

3.  Der Lieferer ist zur Abnahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen ver­pflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbe­wahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung be­inhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.

4.  Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme­terminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine ver­bindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht inner­halb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

5.  Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Liefer­zeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoff­ver­sorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Lieferer­schwer­nissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

6.  Handelt es sich bei dem zu Grunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Be­stimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller in Folge eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrags beruht, wobei ihm ein Ver­schulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

7.  Ebenso haftet der Lieferer dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Be­stimmungen, wenn dieser auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Verletzung des Vertrags beruht, wobei dem Lieferer ein Verschulden seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Seine Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrags beruht.

8.  Für den Fall, dass ein vom Lieferer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Ver­letzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Lieferer ein Verschulden seiner Ver­treter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet er nach den gesetzlichen Be­stimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vor­hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

9.  Ansonsten kann der Besteller im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwerts, max. jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes geltend machen. Dem Be­steller bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

10.    Eine weitergehende Haftung für einen vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzug ist ausge­schlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

11.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ent­standenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs auf den Besteller über.

 

IV. Materialbeistellungen

1.  Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Regiezuschlag und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2.  Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fer­tigungsunterbrechungen.

 

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1.  Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Der Lieferer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Be­stellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht­frei­lieferung - gehen zu Lasten des Bestellers.

2.  Wir nehmen Transport- und alle sonstigen, nicht Systembeteiligungspflichtigen, Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetztes nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3.  Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versand­bereitschaft dem Versand gleich.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1.  Falls der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird vereinbart: Die Lieferungen bleiben Eigen­tum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

2.  Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentums­erwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so ent­standenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Abs. 1 dient.

3.  Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

1.  Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentums­vorbehalt gemäß Abs. 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbe­sondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

2.  Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Ver­langen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unter­lagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

3.  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 oder zu­sammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. Übersteigt der Nennwert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamt­forderung um 20 % oder mehr, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Frei­gabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet, als diese Grenze überschritten wird.

4.  Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unver­züglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentums­vorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende An­sprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

VII. Zahlungsbedingungen

1.  Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2.  Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis

a) für Formen mit 50% bei Auftragserteilung sowie 50% bei Vorlage der Ausfallmuster und Rechnungserhalt jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die An­zahlung übersteigen.

b) für Teillieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

3.  Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.

4.  Schecks und rediskontfähige Wechsel werden erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit ver­bundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.  Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kredit­würdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Voraus­zahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

VIII. Formen

1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

2.  Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahme­verpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann um kostenlosen Ersatz dieser Formen ver­pflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erfor­derlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorherigen Benachrichtigung des Bestellers.

3.  Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu ver­sichern.

4.  Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung ge­stellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Be­steller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und ent­sprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen ver­traglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

5.  Für Werkzeuge, mit denen im vorangegangenen Jahr nur geringe oder keine Umsätze erzielt wurden, werden pro Werkzeug Lagerhaltungskosten in Höhe von 5% des Herstellungswertes, min­destens jedoch EUR 75,00 in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt jeweils Mitte des lau­fenden Jahres.

6.  Messtoleranzen an Teilen, die aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht einzuhalten sind, z. B. durch Schwankungen in der Rohmaterialqualität oder Schwankungen durch Um­welteinflüsse, können wir nicht garantieren. Wird dies festgestellt, müssen entsprechende Zeichnungsanpassungen oder Teileänderungen vorgenommen werden, die zu Lasten des Be­stellers gehen.

 

IX. Gewährleistung/Haftung

1.  Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB ge­schuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.  Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel vorliegt, ist er unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, zur Nacherfüllung ver­pflichtet, es sei denn, dass er auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nach­erfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat dem Lieferer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Lieferer trägt im Fall der Mängel­beseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertrags­gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

3.  Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kauf­preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Ver­trags­gegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

4.  Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels darf der Be­steller erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Be­stellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller, es sei denn, der Lieferer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten des Lieferers aus Ziffer X.4 und Ziffer X.5 bleiben hiervon unberührt. Der Lieferer ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware oder zur Herabsetzung des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung ver­pflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers bzw. der Endabnehmer der Ware als Verbraucher beim Kauf einer neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels der Ware gegen­über dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung des Kaufpreises ver­langen konnte oder dem Besteller ein eben solcher Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Lieferer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die diese im Verhältnis zum Endverbraucher im Zuge der Nacherfüllung auf Grund eines bei Gefahrübergang von ihm auf den Besteller vor­liegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Be­steller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Verpflichtung gemäß Ziffer X. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel auf Grund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung handelt, die nicht vom Lieferer herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen zur Aus­übung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

5.  Der Lieferer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und die auf vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist vom Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungs­gehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem der Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abge­geben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6.  Der Lieferer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7.  Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendung statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt unserer Haf­tung gemäß Ziffer III. 6. bis 10. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Ver­treter und Erfüllungsgehilfen.

8.  Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr nach Ablie­ferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von vom Lieferer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit, oder wenn er, seine gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig ge­han­delt haben, oder wenn seine einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

 

X. Schutzrechte

1.  Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden An­sprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.

2.  Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weiter­gegeben werden.

 

XI. Erfüllung und Gerichtsstand

1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Lieferer und dem Besteller er­gebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen, ist der Firmensitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und / oder Geschäftssitz zu verklagen.

2.  Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Ge­setzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Ab­schluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

Printec-DS Keyboard GmbH

Incoterms 2010

REGELN FÜR ALLE TRANSPORTWEGE:

ExWorks (EXW): Der Verkäufer erfüllt seine Verpflichtungen, indem er die Waren dem Käufer zur Abholung in seinen Räumlichkeiten oder an einem anderen benannten Ort (d. H. Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Käufer trägt alle Risiken und Kosten ab der Abholung der Produkte am Standort des Verkäufers, bis die Produkte an seinen Standort geliefert werden. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Waren zu verladen oder für den Export freizugeben.

Free Carrier (FCA): Der Verkäufer liefert die Warenausfuhr an den vom Käufer oder einer anderen Partei, die zur Abholung von Waren beim Verkäufer befugt ist, genehmigten benannten Ort. Der Käufer übernimmt alle Risiken und Kosten, die mit der Lieferung der Waren an den endgültigen Bestimmungsort verbunden sind, einschließlich des Transports nach der Lieferung an den Spediteur und etwaiger Zollgebühren für den Import des Produkts in ein fremdes Land.

Carriage Paid To (CPT): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und liefert sie an den Spediteur oder eine andere vom Verkäufer festgelegte Person an einem benannten Versandort. Der Verkäufer ist für die Transportkosten verantwortlich, die mit der Lieferung der Waren an den angegebenen Bestimmungsort verbunden sind, ist jedoch nicht für den Abschluss einer Versicherung verantwortlich.

Carriage and Insurance Paid To (CIP): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und liefert sie an den Spediteur oder eine andere vom Verkäufer festgelegte Person an einem benannten Versandort. Der Verkäufer ist für die Transportkosten verantwortlich, die mit der Lieferung von Waren und der Beschaffung eines Mindestversicherungsschutzes an den genannten Bestimmungsort verbunden sind.

Delivered at Terminal (DAT): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und trägt alle Risiken und Kosten, die mit der Lieferung und dem Entladen der Waren am Terminal am genannten Hafen oder Bestimmungsort verbunden sind. Der Käufer ist ab diesem Zeitpunkt für alle Kosten und Risiken verantwortlich, einschließlich der Freigabe der Waren für den Import in das genannte Bestimmungsland.

Delivered at Place (DAP): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und trägt alle Risiken und Kosten, die mit der Lieferung der Waren an den genannten Bestimmungsort verbunden sind, jedoch ohne entladen. Der Käufer ist für alle Kosten und Risiken verantwortlich, die mit dem Entladen der Waren und der Zollabfertigung für den Import der Waren in das genannte Bestimmungsland verbunden sind.

Delivered Duty Paid (DDP): Der Verkäufer trägt alle Risiken und Kosten, die mit der Lieferung der Waren an den genannten Bestimmungsort verbunden sind, bereit zum Entladen und zur Einfuhr freigegeben.

 

REGELN FÜR DEN MEER- UND BINNENWASSERTRANSPORT:

Free Alongside Ship (FAS): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und liefert sie aus, bis sie im genannten Versandhafen neben dem Schiff abgeladen werden. Der Käufer übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Risiken / Kosten für Waren.

Free on Board (FOB): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und liefert sie aus, bis sie sich im genannten Versandhafen an Bord des Schiffes befinden. Der Käufer übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle Risiken / Kosten für Waren.

Cost and Freight (CFR): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und liefert sie, bis sie sich im Versandhafen an Bord des Schiffes befinden. Der Verkäufer trägt die Frachtkosten zum genannten Bestimmungshafen. Der Käufer übernimmt alle Risiken für Waren ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen.

Cost, Insurance, and Freight (CIF): Der Verkäufer bereitet die Waren für den Export vor und liefert sie, bis sie sich im Versandhafen an Bord des Schiffes befinden. Der Verkäufer trägt die Kosten für Fracht und Versicherung für den genannten Bestimmungshafen. Die Versicherungspflicht des Verkäufers gilt nur für den Mindestschutz. Der Käufer ist für alle Kosten verantwortlich, die mit dem Entladen der Waren im genannten Bestimmungshafen und der Abfertigung der Waren für den Import verbunden sind. Das Risiko geht vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald sich die Ware im Versandhafen an Bord des Schiffes befindet.